Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

Typ

Vertrag – Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Tirana, am 29. Juni 2007

in zwei Urschriften, in deutscher und albanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005586

Dokumentnummer

NOR40093068

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