Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2007

Typ

Vertrag – Albanien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
  2. Ziffer 2
    den internationalen Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20005586

Dokumentnummer

NOR40093056

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