den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,
Artikel eins,
01.02.2008
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche: