Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
  2. Ziffer 2
    den internationalen Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.