Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik,
im weiteren Vertragsparteien genannt,
vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien zur besseren Anwendung der Bestimmungen betreffend den Personenverkehr im Rahmen der zugestandenen Rechte und Garantien durch die in Kraft befindlichen Gesetze und Regelungen zu verstärken;
im Einklang mit internationalen Verträgen und Übereinkommen und im Bestreben die illegale Einwanderung zu bekämpfen;
vom Wunsch geleitet, das Abkommen 1) vom 30. November 1962 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze zu ersetzen;
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
haben folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1962.1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1962,.