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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Unterzeichnungsdatum

06.06.2004

Index

29/08 Strafrecht

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1116 AB 1227 S. 129. BR: AB 7443 S. 729.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)

mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,

in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR30005274

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