Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
Vertrag - Ungarn
Paragraph 0
01.06.2006
30.09.2018
06.06.2004
29/08 Strafrecht
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1116 AB 1227 S. 129. BR: AB 7443 S. 729.)
Deutsch, Ungarisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz eins, mit 1. Juni 2006 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
19.10.2018
20004823
NOR30005274