Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 34

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 34

Bestreitung der Kosten

Im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages tragen bei Fehlen anderslautender Bestimmungen beide Vertragsstaaten die auf ihrer Seite anfallenden Kosten selbst.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079824

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