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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn) Art. 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 26 am 23.09.2026
Art. 27a am 23.09.2026
Alle Fassungen
Art. 27 heute
Art. 27 gültig ab 01.06.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
01.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Text
Artikel 27
Bestimmungen über das Tragen von Uniformen sowie den Gebrauch von Dienstwaffen und Zwangsmitteln
(1)
Absatz eins,
Mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages ist der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates:
a)
Litera a
zum Tragen einer Uniform berechtigt;
b)
Litera b
berechtigt, den seinerseits auf frischer Tat betretenen oder die Flucht versuchenden Verdächtigen festzunehmen und zurückzuhalten, er hat diesen aber unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates zu übergeben.
(2)
Absatz 2,
Der Beamte des ersuchenden Vertragsstaates darf während der Verrichtung seiner sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sowie während seiner Hin- und Rückreise seine Dienstwaffe und die notwendige Dienstausrüstung mit sich führen. In den im vorliegenden Vertrag angeführten Fällen dürfen körperlicher Zwang und Zwangsmittel unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates darf die Dienstwaffe nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe gebraucht werden.
Schlagworte
Hinreise
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079817
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/99/A27/NOR40079817
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