Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)
Typ
Vertrag – China
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
30.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1)Absatz eins,Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2)Absatz 2,Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.
Schlagworte
Ausbildungsabschluss
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Gesetzesnummer
20004739
Dokumentnummer
NOR40077435