Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Zweck des Abkommens

  1. Absatz eins,Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
  2. Absatz 2,Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.

Schlagworte

Ausbildungsabschluss

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

20004739

Dokumentnummer

NOR40077435

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