Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.03.2006

Text

Artikel 1

Zweck des Abkommens

  1. Absatz eins,Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Seiten die Anerkennung der in den Hochschulen erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
  2. Absatz 2,Unberührt von dem Abkommen bleiben alle berufsrechtlichen Regelungen auf beiden Seiten.