Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2006

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR40076412

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