Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20004650
Dokumentnummer
NOR40076412