Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.