Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006,
Artikel 8
01.01.2006
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.