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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 06.10.2026
Art. 2 am 06.10.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 01.01.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2006
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
(1)
Absatz eins,
Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.
Ziffer eins
die Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
2.
Ziffer 2
die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
3.
Ziffer 3
die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.
(2)
Absatz 2,
Die Parteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Gesetzesnummer
20004650
Dokumentnummer
NOR40076405
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2006/44/A1/NOR40076405
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