Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2006

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
    2. Ziffer 2
      die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004650

Dokumentnummer

NOR40076405

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