Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Ziffer einsdie Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
- Ziffer 2die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
- Ziffer 3die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.