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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.04.2005

Index

89/09 Veterinärrecht

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
StF: BGBl. III Nr. 40/2006 (NR: GP XXII RV 943 AB 965 S. 113. BR: AB 7325 S. 723.)

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China (nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet) haben

im Hinblick auf eine Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit, sowie um zu vermeiden, dass Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen in ihre jeweiligen Staatsgebiete eingeführt oder dort verbreitet werden, und auch zum Schutze der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit folgende Vereinbarungen nach freundschaftlichen Verhandlungen getroffen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, des Abkommens wurden am 15. Juli 2005 bzw. 9. Februar 2006 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 9. Februar 2006 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR30005049

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