Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2006,
Vertrag - China
Paragraph 0
09.02.2006
20.04.2005
89/09 Veterinärrecht
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
StF: BGBl. III Nr. 40/2006 (NR: GP XXII RV 943 AB 965 S. 113. BR: AB 7325 S. 723.)
Chinesisch, Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, des Abkommens wurden am 15. Juli 2005 bzw. 9. Februar 2006 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 9. Februar 2006 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China (nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet) haben
im Hinblick auf eine Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierquarantäne und der Tiergesundheit, sowie um zu vermeiden, dass Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen in ihre jeweiligen Staatsgebiete eingeführt oder dort verbreitet werden, und auch zum Schutze der Landwirtschaft, der Tierhaltung und des Fischereiwesens, sowie der menschlichen Gesundheit folgende Vereinbarungen nach freundschaftlichen Verhandlungen getroffen:
e-rk3
21.02.2018
20004624
NOR30005049