Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2006

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

09.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 11

Der gegenständliche Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Mitteilung ergeht, dass die jeweiligen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.

Das gegenständliche Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, außer es wird von einer der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form die Kündigung des Abkommens zumindest sechs Monate vor dem Ablaufdatum mitgeteilt.

In zweifacher Ausfertigung in zwei Urschriften in chinesischer, deutscher und englischer Sprache unterfertigt in Peking, am 20. April 2005. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

20004624

Dokumentnummer

NOR40075756

Navigation im Suchergebnis