Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik § 2

Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 31/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Paragraph 2,

Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

20004612

Dokumentnummer

NOR40075714

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