Kurztitel

Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Text

Paragraph 2,

Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.