Verordnung über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen Österreich und der Tschechischen Republik
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2006,
Paragraph 2
17.02.2006
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.