Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Grenzgängerabkommens § 2

Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Paragraph 2,

Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz eins, entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

20004611

Dokumentnummer

NOR40075710

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