§ 2.Paragraph 2,
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 1 entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz eins, entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.