Durchführung des Grenzgängerabkommens
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2006,
Paragraph 2
17.02.2006
Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen gemäß Absatz eins, entscheidet die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.