Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Grenzgängerabkommens § 1

Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Paragraph eins,

Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Gesetzesnummer

20004611

Dokumentnummer

NOR40075708

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