Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Text

Paragraph eins,

Über Anträge und über die Entziehung von Zulassung nach dem Grenzgängerabkommen entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.