Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2006

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

17.09.2004

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXII RV 807 AB 930 S. 109. BR: AB 7248 S. 722.)
StF: BGBl. III Nr. 131/2006

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und, die Republik Kroatien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 29. Juni bzw. 30. Juni 2006 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2006 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004867

Dokumentnummer

NOR30005321

Navigation im Suchergebnis