Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2006,
01.08.2006
31.12.2007
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN
ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XXII RV 807 AB 930 S. 109. BR: AB 7248 S. 722.)
StF: BGBl. III Nr. 131/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 29. Juni bzw. 30. Juni 2006 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. August 2006 in Kraft.
und, die Republik Kroatien,
(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen: