Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 7

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ARTIKEL 7

1. Der Original-Soundtrack jeder Gemeinschaftsproduktion ist in englischer, französischer oder deutscher Sprache zu erstellen. Aufnahmen in zwei von diesen bzw. in allen drei Sprachen sind gestattet. Falls vom Drehbuch verlangt, können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Gemeinschaftsproduktion aufgenommen werden.

2. Die Synchronisation oder Untertitelung jeder Gemeinschaftsproduktion ins Französische und Englische oder ins Deutsche wird in Kanada beziehungsweise in der Republik Österreich durchgeführt. Jede Abkehr von diesem Prinzip muß von den zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065706

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