Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 7

1. Der Original-Soundtrack jeder Gemeinschaftsproduktion ist in englischer, französischer oder deutscher Sprache zu erstellen. Aufnahmen in zwei von diesen bzw. in allen drei Sprachen sind gestattet. Falls vom Drehbuch verlangt, können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Gemeinschaftsproduktion aufgenommen werden.

2. Die Synchronisation oder Untertitelung jeder Gemeinschaftsproduktion ins Französische und Englische oder ins Deutsche wird in Kanada beziehungsweise in der Republik Österreich durchgeführt. Jede Abkehr von diesem Prinzip muß von den zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigt werden.