Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Typ
Vertrag – Kanada
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
18.05.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ARTIKEL 15
Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Gesetzesnummer
20004168
Dokumentnummer
NOR40065881