Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 15

Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.