Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,
Artikel 15
18.05.2005
Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.