Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada Art. 10

Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2005

Typ

Vertrag – Kanada

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

ARTIKEL 10

Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:

a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und

b) in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20004168

Dokumentnummer

NOR40065709

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