Kurztitel

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.05.2005

Text

ARTIKEL 10

Nach Maßgabe ihrer geltenden Gesetze und Verordnungen verpflichten sich die Vertragsparteien:

a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt der durch den Koproduzenten des jeweils anderen Landes für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion engagierten künstlerischen und technischen Mitarbeiter und der Darsteller zu erleichtern; und

b) in gleicher Weise auch die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr aller für die Zwecke der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu gestatten.