Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Praktikantenabkommens § 1

Kurztitel

Durchführung des Praktikantenabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 81/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Paragraph eins,

Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20004166

Dokumentnummer

NOR40065694

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