Kurztitel

Durchführung des Praktikantenabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Text

Paragraph eins,

Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.