Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Grenzgängerabkommens § 2

Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Paragraph 2,

Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20004165

Dokumentnummer

NOR40065693

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