Durchführung des Grenzgängerabkommens
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2005,
Paragraph 2
03.06.2005
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz eins, entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.