Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Grenzgängerabkommens § 1

Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Paragraph eins,

Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20004165

Dokumentnummer

NOR40065692

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