Kurztitel

Durchführung des Grenzgängerabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2005

Text

Paragraph eins,

Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.