(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2013)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2013,)
Erklärung Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 mit 24. Februar 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 26, Absatz eins, mit 24. Februar 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
Äquatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Äthiopien |
Australien |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bolivien |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Burundi |
Chile |
China (einschließlich SVR Macao, ohne SVR Hongkong) |
Cook Inseln |
Côte d’Ivoire |
Dänemark ( ohne Färöer und Grönland) |
Deutschland |
Dschibuti |
Ecuador |
El Salvador |
Eritrea |
Europäische Gemeinschaft |
Finnland |
Frankreich |
Gabun |
Gambia |
Ghana |
Griechenland |
Guinea |
Iran – Islamische Republik |
Italien |
Jamaika |
Japan |
Jordanien |
Kamerun |
Kanada |
Katar |
Kenia |
Kirgisistan |
Korea – Demokratische Volksrepublik |
Korea – Republik |
Kongo – Demokratische Republik |
Lettland |
Liberia |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Liechtenstein |
Litauen |
Luxemburg |
Madagaskar |
Malaysia |
Mali |
Marshallinseln |
Moldau |
Mongolei |
Neuseeland (ohne Tokelau) |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Nigeria |
Norwegen |
Oman |
Panama |
Paraguay |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Samoa |
Saudi-Arabien |
Schweden |
Schweiz |
Senegal |
Slowenien |
Spanien |
Südafrika |
Sudan |
Suriname |
Syrien – Arabische Republik |
Tansania – Vereinigte Republik |
Thailand |
Togo |
Tschad |
Tschechische Republik |
Ukraine |
Ungarn |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.14]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .14]:
Israel
Botsuana
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt die Regierung der Republik Botsuana, dass sie, im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Art. 20 Abs. 2 als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat, anerkennt. Diese Erklärung bleibt solange gültig, solange die Regierung der Republik Botsuana Vertragspartei des Übereinkommens ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, erklärt die Regierung der Republik Botsuana, dass sie, im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 20, Absatz 2, als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat, anerkennt. Diese Erklärung bleibt solange gültig, solange die Regierung der Republik Botsuana Vertragspartei des Übereinkommens ist.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat China am 26. August 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgedehnt.
China hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.China hat die Nichtannahme der Anlage römisch sieben gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens notifiziert.
Estland
Im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens anerkennt die Republik Estland die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Art. 20 Abs. 2 als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat.Im Hinblick auf alle Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens anerkennt die Republik Estland die beiden Mittel zur Streitbeilegung gemäß Artikel 20, Absatz 2, als verpflichtend im Verhältnis zu jeder anderen Vertragspartei, die dieselbe Verpflichtung hat.
Europäische Gemeinschaft
Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Rotterdamer Übereinkommens:
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
Schutz der menschlichen Gesundheit;
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
Förderung von Maßnahmen auf internatonaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten angenommen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, darunter die Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, und dass sie dem Sekretariat des Übereinkommens eine gegebenenfalls aktualisierte Aufstellung dieser rechtlichen Instrumente übermitteln wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig, die unter geltendes Gemeinschaftsrecht fallen.
Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeit unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.
Iran
Die Islamische Republik Iran hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.Die Islamische Republik Iran hat die Nichtannahme der Anlage römisch sieben gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens notifiziert.
Republik Moldau
Die Republik Moldau erklärt gemäß Art. 20 des Übereinkommens, dass sie beide der in Abs. 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlih gegenüber jeder Partei anerkennt, die die gleiche Verpflichtung eingehtDie Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 20, des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2, angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlih gegenüber jeder Partei anerkennt, die die gleiche Verpflichtung eingeht
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Königreich der Niederlande am 17. Februar 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 20 Abs. 2 des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, dass es beide in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, dass es beide in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Norwegen
Norwegen erklärt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in bezog auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens (b) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anerkennt.
Russische Föderation
Die Russische Föderation hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.Die Russische Föderation hat die Nichtannahme der Anlage römisch sieben gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens notifiziert.
Syrien
Die Arabische Republik Syrien hat die Nichtannahme der Anlage VII gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens notifiziert.Die Arabische Republik Syrien hat die Nichtannahme der Anlage römisch sieben gemäß Artikel 22, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens notifiziert.