Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) § 0

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 210/2005

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.11.2003

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 210/2005 (NR: GP XXII RV 816 AB 877 S. 110. BR: AB 7295 S. 722.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Bundesrepublik Deutschland -

im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,

in Ergänzung

  • Strichaufzählung
    des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden als „SDÜ“ bezeichnet) sowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union überführten Schengener Besitzstandes,
  • Strichaufzählung
    des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen,
  • Strichaufzählung
    des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen,
  • Strichaufzählung
    des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen -

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 38, Absatz eins, am 15. September 2005 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß Artikel 38, Absatz eins, mit 1. Dezember 2005 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2014

Gesetzesnummer

20004503

Dokumentnummer

NOR30004918

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