(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei kann kein Verfahren gemäß diesem Teil betreffend eine Streitigkeit über die Verletzung von Rechten eines Investors einleiten, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.