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Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 6 am 25.08.2026
Art. 8 am 25.08.2026
Alle Fassungen
Art. 7 heute
Art. 7 gültig ab 13.09.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 175/2005
Typ
Vertrag – Belarus
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
13.09.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
59/07 Kernenergie
Text
Artikel 7
(1)
Absatz eins,
Die Vertragsparteien führen mindestens einmal alle zwei Jahre gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
a)
Litera a
die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
b)
Litera b
die gemäß Artikel 6 übermittelten Informationen erörtern,
c)
Litera c
die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
d)
Litera d
sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
(2)
Absatz 2,
Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der gemeinsamen Expertentagungen werden den zuständigen Organen zur Erwägungen übermittelt.
(3)
Absatz 3,
Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagungen und die Zusammensetzung der Delegationen werden von den Koordinatoren der Vertragsparteien vereinbart.
(4)
Absatz 4,
Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
20004296
Dokumentnummer
NOR40069090
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2005/175/A7/NOR40069090
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