Das Meßprogramm muß die Bestimmung der Aktivitätskonzentration oder den Gehalt an Radionukliden in folgenden Substanzen beinhalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten über die Strahlenbelastung der Bevölkerung der Vertragsparteien, insgesamt und durch Einzelereignisse, enthalten.