Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung durch.
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
Artikel 5
13.09.2005