Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes Art. 10

Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 175/2005

Typ

Vertrag – Belarus

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 10

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

20004296

Dokumentnummer

NOR40069093

Navigation im Suchergebnis