Kurztitel

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.09.2005

Text

Artikel 10

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.