Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2005,
Artikel 10
13.09.2005
Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.