Bundesrecht konsolidiert

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Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention Art. 6

Kurztitel

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 14/2005

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 6 - Beitritt

  1. Absatz eins,Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
  2. Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20003922

Dokumentnummer

NOR40062204

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