Absatz eins,Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.
Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2005,
Artikel 6
01.06.2004