(2)Absatz 2,Die Überprüfungsgruppe prüft die zuvor von den betreffenden Vertragsparteien eingereichten nationalen Berichte und führt notwendigenfalls Besuche vor Ort durch. Auf der Grundlage ihrer Beobachtungen über die Durchführung des Übereinkommens legt sie der Beobachtenden Begleitgruppe einen Überprüfungsbericht mit Schlussfolgerungen und etwaigen Empfehlungen vor. Die Überprüfungsberichte sind öffentlich zugänglich. Die betreffende Vertragspartei hat das Recht, Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Überprüfungsgruppe zu machen, die in den Bericht aufgenommen werden.