Absatz eins,Die nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzte Beobachtende Begleitgruppe überwacht die Anwendung und Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf jede der Vertragsparteien. Diese Überwachung wird durch eine Überprüfungsgruppe durchgeführt, deren Mitglieder zu diesem Zweck von der Beobachtenden Begleitgruppe ernannt werden. Die Mitglieder der Überprüfungsgruppe werden aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz im Bereich der Dopingbekämpfung ausgewählt.