Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2005

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

(1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte:

  1. Litera a
    die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;
  2. Litera b
    den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
  3. Litera c
    die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
  4. Litera d
    Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie.
Vorbehaltlich des Artikels 6 wenden die Vertragsparteien Absatz 2 dieses Artikels an.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004245

Dokumentnummer

NOR40068505

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2005/134/A1/NOR40068505

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